I. B. (ius burgense, ius civile) steht allgemein für die Rechtsordnung (ius) einer Bürgergemeinde (burgenses) oder der gesamten Stadt (civitas) sowohl in Hinblick auf deren örtlichen Bereich (auch „Weichbild“) wie für dessen spezielle Normen im Unterschied zu Hofrecht und Landrecht, auch für das Aufenthaltsrecht in diesem Bereich (Pfahlbürger). Als spezifische Rechtsinstitute „nach B.“ erhielt sich die Bezeichnung für zwei von ihnen (u. II. u. III.). Dass sie damit trotz ...
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