Als B. wird die Verpflichtung bestimmter Personenkreise gegenüber dem König zum Bau und Unterhalt von Burgen und anderen Befestigungen bezeichnet (Opera publica). Bereits ein ags. Gesetz verpflichtete den Lehnsmann (Lehnrecht, Lehnswesen) zu Waffendienst, Burgenbau und Unterhalt von Brücken. Im Edictum Pistense Karls des Kahlen wird von liberi homines im Rahmen der Landfolge, der Abwehr äußerer Feinde, unter anderem auch die Leistung des B. gefordert (MGH LL Cap. 2, Nr. 273, 321). Im Jahr ...
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