Als C. bezeichnet man Freigelassene, wenn sie mit urkundlicher Bestätigung in die Freiheit entlassen werden. Die Freilassung per cartam ist gegenüber der Freilassung in ecclesia die weltliche Freilassungsform. Sie knüpft an spätrömische Manumissionsformen an.Die Freilassungsform per cartam begegnet in der Lex Alamannorum (L. Alam. 16, 17 § 1) und in der Lex Ribuaria (L. Rib. 60 § 1). Die Freilassungsformen in den germ. Leges sind sehr unterschiedlich. Anders als z.B. in der ...
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