Der C. leitet sich ab von Vorstehern der christl. Landgemeinden im Osten oder der Notwendigkeit, in einer Stadt zwei Bf. unterbringen zu müssen. Er kann neben dem Bf. der Stadt, ohne ihn, zu mehreren oder gar alleine in Bezug auf die gedachte Diöz. (Bistum) vorkommen. Er hat i.d.R. bischöfliche Weihe(n), zählt zum bischöflichen Ordo. Von den Aufgaben her weitgehend dem Bf. entsprechend, fehlt ihm die Berechtigung zu höheren Weihen. Im Gegensatz zu den WanderBf. ist er i.d.R. räumlich ...
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