Das moderne PrR hat den D. als gesetzl. Typ des gegenseitigen vermögensrechtl. Individualvertrages über den Austausch der „Ware“ Arbeitskraft gegen Lohn gestaltet, wobei die Leistung von unabhängigen oder abhängigen Diensten geschuldet wird.Anders als im röm. Recht gab es im ma. dt. R. kein zusammenfassendes Rechtsinstitut des D., sondern eine Vielzahl von einzelnen Vertragsformen.Nach Otto von Gierke wurzelt der D. in dem personenrechtl. „Treudienstvertrag“ (zwischen dem germ. ...
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