Auszug aus dem Inhalt von Dies interpellat pro homine
Nach älterem R. galt die Nichterfüllung einer Schuld als strafbares Unrecht, das den Schuldner bußfällig machte. Diese Rechtsfolge trat jedoch nicht automatisch mit Nichtleistung zum Fälligkeitstermin ein, sondern erst nach ein- oder mehrmaliger erfolgloser Mahnung. Im MA geriet dieses Erfordernis in Wegfall, freilich nur bei Schulden, deren Fälligkeit kalendermäßig bestimmt war (Terminschulden). Sie hatte der Schuldner unaufgefordert am Wohnsitz des Gläubigers als Bringschuld ...
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