Als D. bezeichnet man die ohne Mitwirkung eines Gerichts im Rahmen eines besonderen Gewalt- oder sonstigen Rechtsverhältnisses verhängte Sanktion für einen Verstoß gegen eine Regel oder (Ordnungs-)Vorschrift. Bes. Bedeutung kam der D. seit jeher im BeamtenR (Beamtentum, Reichsbeamte), beim Militär u. in der Kirche (Kirchenstrafen) zu. Aber auch gegenüber Schülern, Angehörigen freier Berufe (StandesR) u. in Sportvereinen u. -verbänden können D. zum Einsatz kommen, ebenso wie bis weit in ...
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