I. Forschungsstand Die in der rechtsgeschichtl. Forschung lange Zeit vorherrschende Vorstellung vom altgerm. Ursprung der ma. Verfassung des D.s ist heute weitgehend aufgegeben worden. Eine kontinuierliche Entwicklung des D.s von einer zunächst durch Gemeineigentum bestimmten Verfassung hin zum Sondereigentum (Eigentum) – zunächst an Haus u. Hof u. später auch an Ackerland – geht im wesentlichen auf die von Georg Ludwig von Maurer begründete Lehre von der Markgenossenschaft zurück. ...
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