D. ist ein vielschichtiger, allerdings in seinem jur. Gehalt nicht scharf ausgeprägter Begriff.Im Kirchen- u. StiftungsR bezeichnet er die dauernd zweckgebundene Ausstattung einer neu gegründeten, aber auch einer schon bestehenden Kirche bzw. ihres Altars mit Vermögensgegenständen zur baulichen u. personellen Unterhaltung, häufig auch die Vermögensgegenstände selbst (dos ecclesiae, Widem). Die D. stellte eine der Grundlagen des EigenkirchenR (Eigenkirche) dar. Nähere Bestimmungen ...
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