E. (mnd. ebrok, overhor, mhd. ebruch, ebrehunge, auch uberhuor, lat. adulterium) ist in der frühesten Zeit gegeben, wenn sich eine verheiratete Frau mit einem anderen Mann geschlechtlich verbindet, u. ist sowohl bei den Germanen als auch bei anderen idg. Völkern bekannt. Ertappte ein Ehemann seine ehebrecherische Frau auf frischer Tat, durfte er sie bußlos töten oder schimpflich verstoßen (Tacitus, Germania c. 19). Entsprechende Bestimmungen finden sich in mehreren Volksrechten, zum Teil ...
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