Die E., Zustand der fehlenden oder verlorenen Ehre, wurde in der ma. u. frühnzeitl. Ges. sowohl sozial-ständisch als auch rechtl. aufgefasst. Neben germ.-dt. Wurzeln ist die E. v.a. auf die z.T. über das kan. Recht vermittelte Infamie des röm. Rechts zurückzuführen. Üblicherweise wird zwischen der eigentlichen „E.“ (infamia), die freilich nicht das Ausmaß der röm. capitis deminutio maxima u. consumptio existimationis erreichte, u. der weniger stark beeinträchtigenden ...
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