Nicht nur eine Sache, sondern auch ein Mensch, der einem anderen gehört, heißt in der Rechtssprache des MA eigen (ahd. eigin, mhd. aigen, mnd. eghen); dieser Bezeichnung entspricht sprachl. lat. homopropius u. in der Sache weitgehend lat. servus. Als Gegensatz zu eigen ist schon im 12. Jh. fri genannt; die Formel eigen oder vri erhält sich von da bis in die NZ. Während beim eng verwandten Begriff des Hörigen, zumindest des Grundhörigen, die persönl. Abhängigkeit eher als Reflex der ...
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