1. Das Wort E. (ahd. einunga, mhd. einunge, mnd. eninge, inninge) wird von der ma. Rechtssprache in drei Hauptbedeutungen verwendet, die miteinander in engem sachlichen Zusammenhang stehen.a) Zunächst ist E. eine Übereinkunft, ein Vertrag, ein Bündnis; es steht für lat. pactum, coniuratio, ja conspiratio. Ein frühes Zeugnis für diese Grundvorstellung ist Notkers Glosse omne pactum et placitum (iêgelih kezumft ioh eînunga) heizzet testamentum (um 1000). In gleichem Sinne bleibt E. ...
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