Die E. (collatio) zielt darauf, im Interesse einer erbrechtl. Gleichbehandlung Zuwendungen des Erblassers an einzelne seiner Abkömmlinge zu Lebzeiten bei der Erbauseinandersetzung (Erbengemeinschaft) auszugleichen. Sie begründet keinen Anspruch der nicht zu Lebzeiten begünstigten Erben, sondern ist Teil der gesetzl. Ausgestaltung der Erbaufteilung. Anders als im röm. Recht wird dabei im Deutschen Recht regelmäßig lediglich der Wert des Nachlasses um den Wert der zugewendeten ...
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