Der Begriff E. wurzelt rechtssprachlich im fries.-nl. Raum. Er (zunächst auch „ZwangsE.“) setzte sich in der dt. Rechtssprache seit Ende des 18. Jh. allmählich als Übersetzung für den im Lateinischen wie im Französischen verwendeten Terminus „Expropriation“ durch.Inhaltlich ist unter E. die mittels staatlichem Hoheitsakt veranlasste u. durchgeführte zwangsweise Entziehung privaten Eigentums zu öffentlichen Zwecken zu verstehen. Dem von einer E. betroffenen einzelnen Eigentümer ...
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