In fränk. Zeit ist die E. einer Frau zum Zwecke der Ehe ein Vergehen gegen die Muntgewalt (Munt, Muntwalt) oder die Sippe der Frau. Sie unterscheidet sich vom Frauenraub durch die Einwilligung der Entführten. Beide, E. u. Frauenraub, werden als raptus bezeichnet, aber die Strafe für E. ist im Allgemeinen leichter als die für Frauenraub. Im § 7 des Kgl. Landfriedens von 1224 (Treuga Henrici) wird die E. ebenfalls raptus genannt, zählt dort aber zu den todeswürdigen Verbrechen. Auch das ...
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