Die E. als Strafe kommt im älteren Recht in zweifacher Weise vor. Sie dient einerseits zur rituellen Vorbereitung der Todesstrafe, wird aber auch selbstständig als verstümmelnde Leibesstrafe angewandt, u. zwar nach fries. Recht bei Entwendung von Kultgegenständen, nach salfränk. Recht bei verschiedenen Vergehen von Knechten, wie bei Diebstahl nach erfoltertem Geständnis (L. Sal., c 42, § 4) u. bei geschlechtlichen Vergehen (Notzucht, Verkehr mit fremder Magd). Bei widernatürlicher ...
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