E. (erbengelaub, -gelob, -gelübde, -urlaub; nd.: ervenlofe) ist die erforderliche Zustimmung (Beispruchsrecht) des (zur Zeit der Verfügung nächsten) Erben zu bestimmten Verfügungen (meist Veräußerung oder Belastung) des (künftigen) Erblassers über dem künftigen Erben zum Erwerb vorbehaltenes (Verfangenschaft) Vermögen (Erbgut; meist Liegenschaften). Davon waren – zuerst nach Stadtrecht – Verfügungen über Kaufgut (Gewonnenes Gut), Freiteil u. Seelgerät sowie Fälle echter Not ...
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