Nach älterem Deutschen Recht war eine gewillkürte Erbfolge ausgeschlossen. Lediglich dort, wo kein Verwandter als Erbe zur Verfügung stand, konnte der Erblasser nach den frühma. Qu. im Wege eines Erbgedinges (Adoption, Affatomie) einen Erben bestimmen (Ed. Roth. 168ff., Langobardisches Recht). Im Übrigen war die E. ausschließlich „gesetzlich“ nach Blutsverwandtschaft geregelt (Tacitus, Germania 20: heredes tamen successoresque sui cuique liberi et nullum testamentum). Die erbrechtlich ...
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