Vom SpätMA bis ins 19. Jh. verfassungsrechtlich übliche, durch die Stände und/oder Untertanen dem Landesherrn bzw. Erbherrn gegenüber durch Eid u. Handgelöbnis feierlich vollzogene Versicherung von Treue u. Gehorsam (Treuegelöbnis). Bisweilen wurde von der E., die auch partikularen Grundherren (Grundherrschaft), Gerichtsherren, Dorfherren u. Vogteiherren (Vogt, Vogtei) wegen ihrer besonderen HerrschaftsR geleistet werden konnte, die Landeshuldigung im engeren Sinne unterschieden, die ...
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