E. war die beste Form der bäuerlichen Leihe sowie der Regelfall der städtischen Leihe (Burgrecht). Sie gewährte dem Leihenehmer eigentümerähnliche Stellung, da er über das Leihegut durch Veräußerung, ehegüterrechtliche u. letztwillige Anordnungen (Eheliches Güterrecht; Wille, Willenserklärung) verfügen konnte bzw. dieses auf seine Erben überging; auch war es pfändbar. Anders als Eigentum verpflichtete die E. zu jährlichem Zins an den Leihegeber. Analog zu den Formen des ...
Schlagwort
Dem Stichwort Erbleihe ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Ihr Zugang zur Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.