E. war die beste Form der bäuerlichen Leihe sowie der Regelfall der städtischen Leihe (Burgrecht). Sie gewährte dem Leihenehmer eigentümerähnliche Stellung, da er über das Leihegut durch Veräußerung, ehegüterrechtliche u. letztwillige Anordnungen (Eheliches Güterrecht; Wille, Willenserklärung) verfügen konnte bzw. dieses auf seine Erben überging; auch war es pfändbar. Anders als Eigentum verpflichtete die E. zu jährlichem Zins an den Leihegeber. Analog zu den Formen des ...
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