E. (mnd. ervetind; mittelnl. erftins, erfchijns) bezeichnet auf Liegenschaften, meist als Entgelt für erbliche NutzungsR haftende, ewige Abgaben; er wird aus der Erbleihe hergeleitet. Die quantitativ bedeutenderen Abgaben vom Ertrag wurden im Rahmen dieses bäuerlichen Leiheverhältnisses (Leihe, II.1) in Geld geleistet, es blieben aber einzelne, quantitativ weniger bedeutende Abgaben erhalten, die in natura zu erbringen waren (Geflügel, Eier u.ä.; Naturalleistungen), auch solche ...
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