I. Begriffe Im weiteren Sinne bedeutet E. jedes rechtliche Einstehenmüssen ( Haftung) aufgrund einer Zurechnung, welche am rechtswidrig verursachten Schadenseintritt anknüpft, ohne die Schuld (die vom Schädiger zu verantwortende Verknüpfung von Willen, Handlung u. Erfolg; Schuld und Haftung) zu berücksichtigen. Solche E. ist heute eine zivilrechtliche Alltagserscheinung. Sie begegnet insbes. als so genannte Gefährdungshaftung (z.B. Tierhalterhaftung, Haftung des Halters bzw. Betreibers ...
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