Erfolgsstrafe ist die ohne oder ohne hinreichende Berücksichtigung der Schuld des Täters (allein) wegen des durch die Tat eingetretenen Erfolges verhängte Strafe. Einzubeziehen ist die benachbarte Erscheinung der Strafe für fremde Schuld. Der Begriff E. hat in der bisherigen Lit. nur gelegentlich, u. zwar konturenschwach, als Synonym oder leichte, mehr auf peinliches StrafR (Peinliche Strafen) zielende Sinnvariante zu „Erfolgshaftung“ Anwendung gefunden. Die Erstreckung des ...
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