Die E. dient der Klärung einer ungewissen Eigentumslage (Gai. D. 41.3.1), indem sie einen Eigentumserwerb des Besitzers ermöglicht u. damit die dauerhafte Trennung von Eigentum u. Besitz (nuda proprietas) verhindert. Zudem erleichtert sie den Eigentumsbeweis (Vermeidung der probatio diabolica). Die E. ist ein Institut des röm. Rechts, das Eingang in die germ. Volksrechte (Leges barbarorum) fand. Besonders das Sächsische Recht des MA kennt für Grundstück u. bewegliche Sachen die funktional ...
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