Von germ. Zeit bis weit ins 18. Jh. hinein spielte das E. unter den vielen Hinrichtungsformen (Todesstrafe; Hinrichtung) eine nicht unwesentliche Rolle. Diese Todesart wird in erster Linie gegenüber Frauen angewandt, insbesondere bei für sie typischen Straftaten, wie Kindestötung u. Abtreibung (Art. 131, 133 CCC) oder an Stelle der für Männer vorgesehenen härterem Todesart, wie nach Art. 159 CCC: E. anstelle des Strangs (Galgen). Offensichtlich ist das E. weniger schändlich als das ...
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