Die im aktuellen WehrstrafR (Militärstrafrecht) getroffene Unterscheidung von eigenmächtiger Abwesenheit u. F. (§§ 15, 16 WStG) fand sich in ähnlicher Form bereits in den Digesten (49.16.3): Emansor est, qui diu vagatus ad castra regreditur. Desertor est, qui per prolixum tempus vagatus reducitur (Corpus Iuris Civilis). Das Strafmaß für eine Desertion reichte von Versetzung bis hin zur Todesstrafe. Galt die F. in germ. Zeit vornehmlich als ein Treuebruch gegen den Mitkämpfer, wurde sie ...
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