Bei einem F. handelt es sich um ein zu einer rechtlichen Einheit verbundenes Sondervermögen, das durch die Willenserklärung des Stifters entstanden ist u. einer festen Nachfolgeordnung unterliegt. Zweck des F. ist es, den durch seine Gründung abgesonderten Vermögensgegenstand, bei dem es sich um ein Grundstück oder Haus, aber z.B. auch um eine wertvolle Bibliothek handeln kann, dauerhaft u. ungeteilt einer Familie zu erhalten (zum „splendor familiae“). Der jeweilige Nachfolger in das F. ...
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