Das ius Frybergense wird erstmalig in der Kulmer Handfeste (1233) erwähnt. Im Übrigen überliefern Urkunden des 13. Jh. den Inhalt dieses Rechts nur bruchstückhaft. Erste zusammenhängende bergrechtliche Regelungen enthält das Stadtrechtsbuch um 1300. So werden die Bergleute den Bürgern gleichgestellt. Dem Gericht des Bergmeisters wird ein eigenes Kapitel gewidmet.Aus dem 14. Jh. sind zwei Aufzeichnungen der bergmännischen Rechtsgewohnheiten erhalten. Das Bergrecht A (1307–1328) gilt ...
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