F. war von jeher bis weit in die frühe NZ hinein eine unverzichtbare Voraussetzung für das Abhalten von Gerichtssitzungen u. das Vollziehen anderer öffentlicher Rechtshandlungen. Sie weist eine räumliche u. zeitliche Komponente auf. Räumlich durfte zwischen Gericht u. Himmel prinzipiell nichts Trennendes vorhanden sein. In zeitlicher Hinsicht kommt nur der Tageshimmel für Gerichtssitzungen in Frage (Grimm RA, 813–817; Strauch), nach zahlreichen Quellen der Vormittag (Lück 1997, 231f.; ...
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