F. ist die ma. Beschlagnahme von Grundstücken zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckung in bewegliche Sachen (Fahrnis) bezeichnet man dagegen als Pfändung. Die F. entstand vermutlich im 8. Jh., als die Vorstellung vom Huldeverlust das Achtverfahren (Acht) derart veränderte, dass man gedanklich die Beschlagnahme von Immobilien von der Ächtung der Person trennen konnte. Die F. beschränkte dann die Friedlosigkeit lediglich auf Vermögenswerte (Weitzel, 1195), dagegen bewirkte die ...
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