Fund (mhd./mnd. vunt) kann im MA das „gefundene“ Urteil bezeichnen, steht im Rechtssinne aber in erster Linie für das Entdecken u. Ansichnehmen einer verlorenen Sache, d.h. einer solchen, die fremdes Eigentum, zum Zeitpunkt des Fundes also nicht herrenlos ist u. die der Finder für eine verlorene hält. Das Problem ist sehr alt. Der Pentateuch stellt Regeln für den Umgang mit verlorenen Sachen auf (Deut. 22, 1–3), u. Platon weist sie den Göttern zu (Nomoi XI, 1). Die Lösung hingegen ...
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