G. (f.) bezeichnet den auf das Betreiben eines Gläubigers gerichtlich angeordneten öffentlichen Verkauf von Sachen eines Schuldners (Pfandrecht) gegen Höchstgebot sowie das dazu führende Verfahren. Der oberdt. Ausdruck stammt über das mlat. inquantus von lat. in quantum, der Frage nach dem Gebot, ab. Vor Beginn des 15. Jh.s erscheint der Ausdruck nur vereinzelt (Zürich 1372; StadtR Leutkirch, Art. 68: 1382). Danach gewann die G. zunehmende Bedeutung u. wurde in Stadtrechten geregelt ...
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