G. kommt in der gemeinrechtlichen u. kameralistischen Literatur des 17. u. 18. Jh.s (Gemeines Recht; Kameralistik) vor. Unter G. wurden auch verstanden eine besondere Art von Bodenleihe (Leihe) u. das Recht des handwerklich-tätigen Gärtners (Nordostdeutschland). Als G. werden hier jedoch die Beziehungen zwischen dem Garteninhaber u. den Dorfgenossen (Dorf) verstanden (Bader). Dabei steht im Mittelpunkt die Wortbedeutung von Garten (ahd. gart, garto; asächs. gand; angls. geard; anord. garda, ...
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Dem Stichwort Gartenrecht ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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