Fremde wurden als potentielle Träger unbekannter u. gefährlicher Kräfte in eine Friedensgemeinschaft aufgenommen u. bewirtet, um deren Ordnung aufrecht zu erhalten, Erfahrungen auszutauschen u. Handelsbeziehungen zu unterhalten. Doch sollte sich der Gast nicht länger als drei Tage aufhalten (Egilssaga 5. 698). Bei den Germanen genossen Durchreisende nach Sitte u. Gesetz entgegenkommende Aufnahme (Tacitus, Germania 21). Nach germ. Privatrecht hatten Fremde, sofern sie die G. einer freien ...
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