Nach G. soll der Anspruch des oder der nächsten Blutsverwandten (Verwandtschaft) auf den Nachlass (das Erbe, die Herrschaft) möglichst nicht übergangen werden (Erbrecht). Die Anwartschaft auf das Erbe oder die Herrschaft, begründet durch G., wurzelt zum einen in der engen Lebensgemeinschaft der Familie, zum anderen – wo es um die Nachfolge in die Herrschaft nach G. geht – in dem Heil (Charisma), durch das die Sippe des Herrschers sich auszeichnet (Königsheil). Das G. ist mehr sozial u. ...
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