Die G. stellt nicht nur die rechtl. bedeutsame Zäsur zwischen Leibesfrucht u. Mensch dar, sondern bildet auch den Anknüpfungspunkt für die familien-, standes- u. staatsangehörigkeitsrechtl. Zuordnung eines Menschen zu einer bestimmten Gemeinschaft. I. Rechtsfähigkeit Im Gegensatz zum röm. Recht (Cod. Just. 6.29.3) u. geltenden Recht (§ 1 BGB) war die Rechtsfähigkeit (insbes. Erbfähigkeit) bis weit in die NZ nicht an die Vollendung der G., sondern an die Lebensfähigkeit des Kindes ...
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