1. G. bezeichnet eine Variante verschuldensunabhängiger Haftung im außervertraglichen Bereich: Der Verursacher eines Schadens ist dem Geschädigten unabhängig von einem Fehlverhalten zum Ersatz verpflichtet, weil er die Verantwortung für eine besondere – zumeist spezialgesetzlich vertypte – Gefahrenquelle trägt. Letztere ist gekennzeichnet durch besondere Schadenshöhe, -wahrscheinlichkeit oder -unausweichlichkeit, vielfach spielt auch der Gedanke des Ausgleichs ungleich verteilter ...
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Dem Stichwort Gefährdungshaftung sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
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