Geht eine geschuldete Sache zufällig unter, fragt sich 1., ob der Schuldner nun befreit ist (Leistungsgefahr) u. 2., ob der Gläubiger dennoch seine Gegenleistung schuldet (Preisgefahr). Der Begriff wurde von der Rechtswissenschaft entwickelt (lat. periculum) u. kommt in den Quellen nur für die zweite Frage vor. Die Leistungsgefahr war im Deutschen Recht unterschiedlich geregelt, je nach den speziellen Vertragspflichten des Schuldners. Der Wirt haftete z.B. für den Diebstahl bei ihm ...
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