G., subst. Part. perf. von fangen, sind im weitesten Sinne alle von Menschen in ihrer äußeren Freiheit beeinträchtigten Lebewesen. Im engeren Sinne sind G. Menschen, natürliche Personen, auf die dieses Merkmal zutrifft. Für sie ist die Beeinträchtigung in der Regel eine unfreiwillige, eine von Einzelpersonen oder von Personengruppen erlaubter oder unerlaubter Weise erzwungene. Beides ist von rechtlicher Relevanz. Der unerlaubte Entzug der Freiheit, die Freiheitsberaubung, ist eine ...
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