Auszug aus dem Inhalt von Geistliche Gerichtsbarkeit
Der Anspruch kirchl. Autoritäten auf eigene Gerichtsbarkeit (Gerichtsherr) geht auf Paulus (1. Cor. 5, 12–13; 2. Cor. 13, 10) u. Kirchenväter wie Tertullian, Cyprian etc. zurück. Ihre Entwicklung seit der Frühzeit wurde jeweils von der wohlwollenden Förderung oder ablehnenden Haltung gegenüber einer eigenständigen kirchl. Gerichtsbarkeit durch die weltl. Gewalten bestimmt.Schon früh wurden Christen ermahnt, ihre Streitigkeiten vor einem kirchl. u. nicht vor dem weltl. Gericht ...
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