Die geltendrechtl. Bedeutung der G. als Kriminalstrafe (durch Richterspruch auferlegte Pflicht zur Geldleistung an den Staat) wird den in der hist. Entw. auftretenden Formen der G. nicht gerecht. Daher muss unter G. jede als Sanktion für ein Unrecht vom Rechtsbrecher an die öffentliche Gewalt oder an das Opfer (Privatstrafe) zu zahlende Geldsumme verstanden werden, sofern der Zweck der Leistung nicht im Ausgleich des verursachten materiellen oder immateriellen Schadens (Schadensersatz oder ...
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