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Artikel Gerichtsherr
Band II

Gerichtsherr

Lück, Heiner

Auszug aus dem Inhalt von Gerichtsherr

Wer die Befugnis hat, Gerichtsbarkeit (iurisdictio, iudicium) auszuüben, ist G. Zur Realisierung dieses Hft.srechts bediente sich der G. des Gerichts bzw. einer Gerichtsorganisation (mehrere Gerichte), die wiederum Strukturelemente einer im MA und in der frühen NZ sehr heterogenen Gerichtsverfassung waren. In der Epoche frühester Gerichts- und Rechtszustände kann die Rechtsgemeinschaft (Stamm, Dinggenossenschaft [Ding], Dorf, Gerichtsgemeinde [ Gemeinde, Gemeindeverfassung]) als G. gedacht ...

Verweise

Gerichtsherr verweist auf folgende Stichwörter
Adel Akademische Gerichtsbarkeit Bannleihe Bauerngericht Bursprake Ding Dorf Gebot und Verbot Gemeinde, Gemeindeverfassung Gerichtsbücher Gerichtsgefälle Gerichtsverfassung Gewaltenteilung Gnade Go Grundherrschaft Hegung Innung Jus evocandi Kirche König Königsgericht Lehnrecht, Lehnswesen Mahl und Trunk Markgraf Militärgerichtsbarkeit Nationalsozialistisches Recht Niedergericht, Niedergerichtsbarkeit Patrimonialgerichtsbarkeit Privileg, mittelalterlich Privileg, neuzeitlich Richter Richtereid Sachsen Send, Sendgericht Staat Todesstrafe Universitäten Verkündplätze Verlesen von Rechtssatzungen Zent, Zentgericht Zunft, Zunftwesen

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Gerichtsherr:
Agrarverfassung Bischofsstadt Galgen Geistliche Gerichtsbarkeit Gerechtigkeits- und Gerichtsbilder Gericht Gerichtsstätte Go Goslar Graf, Grafschaft Grundherrschaft Halberstadt Halle an der Saale Halsgericht Heimbürge Heimfallsrecht Herrschaft Herrschaftszeichen Hochgerichtsbarkeit Hoffaktor Hofgerichte Iudex Jus evocandi Kaufzent Kiew Königsbann Kriegsartikel Kriegsgerichte Landesherr, Landesherrschaft Landgericht Landrichter Lehnsgerichte Lex Alamannorum Magdeburger Recht Meinhard II. (um 1238-1295) Militärgerichtsbarkeit Patrimonialgerichtsbarkeit

Schlagwörter

Dem Stichwort Gerichtsherr sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Gericht; Rechtsprechung;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.hrgdigital.de/HRG.gerichtsherr

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