1. Als G. werden seit dem 19. Jh. Beamte bezeichnet, die mit gerichtlichen Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut sind. Als Vorgänger in den frühma. Leges barbarorum können wittiscalcus (Lex Burgundionum), publicus (Langobardisches Recht) und sajo (Leges Visigothorum) gelten, hinsichtlich der Vollstreckung auch der grafio der Lex Salica. In fränk. Zeit traten die centenarii an ihre Stelle. Später oblagen Ladung und Vollstreckung dem Fronboten des Sächsischen Rechts oder aber ...
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