Während auf der Ebene der Rechtsfähigkeit die Frage entschieden wird, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, bestimmen die Regeln über die G. (§§ 104–113 BGB), wem unter welchen Bedingungen die Fähigkeit zum rechtsgeschäftlich wirksamen Handeln zukommt und in welchem Umfang das Vertrauen des Rechtsverkehrs hierauf geschützt wird. Die Vorschriften über die G. werden dem Recht der „Handlungsfähigkeit“ zugeordnet, dessen Regelungen die Voraussetzungen der Fähigkeit ...
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