Das G. (mnd. gewedde, wedde; vgl. auch lat. vas und vadimonium) bezeichnet im Sachsenspiegel und in den von diesem abhängigen Qu. (etwa Magdeburger Recht, Schwabenspiegel) ein an die öffentl. Gewalt (meist an den Richter) zu zahlendes Strafgeld. Das G. folgte häufig der an den Geschädigten fallenden Buße (Ssp Ldr I 53 § 1, III 32 § 10, III 45 § 10; Swsp Ldr 80, 98, 296), konnte aber auch unabhängig davon festgesetzt sein (Ssp Ldr I 53 § 1; Swsp Ldr 80). Ebenso wie die Buße wurde das ...
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