Als ein Grund- und Menschenrecht (Grundrechte; Menschenrechte) im modernen Sinn gewährleistet die G. das subjektive öffentliche Recht des Einzelnen gegen den Staat, sein Gewissen frei zu bilden und ihm frei zu folgen. In ihren Anfängen war G. die Freiheit des religiösen Gewissens (Glaubensfreiheit). Mit der späteren Anerkennung des nicht religiös motivierten Gewissens löste sich die G. von der Glaubensfreiheit.Das Bewusstsein von der Unverfügbarkeit des Gewissens und des Glaubens reicht ...
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