1. G. bezeichnet im MA allg. durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, bes. durch Kauf, erworbenes Vermögen, vor allem Liegenschaften (Liegenschaftsrecht). Im Gegensatz zu durch Erbfolge erworbenem Vermögen (Erbrecht) unterlag es keinen Verfügungsbeschränkungen (Erbenlaub). Diese Rechtsfolge konnte auch durch Rechtsgeschäft mit den Erben bewirkt werden, bes. im Ehelichen Güterrecht, um Erbgut als Errungenschaft dem ehel. Gemeinschaftsvermögen zuzuordnen. Bereits im SpätMA verliert die ...
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