Religionsfreiheit und G. entsprechen sich dem Grunde nach, doch greift der Begriff G. nach Maßgabe der hier fehlenden Beschränkung auf „Religion“ weiter aus. Während Glauben bis zur Aufklärung nur als christlicher gedacht wurde und auch danach nicht-religiöse Weltanschauung von rechtlicher Freiheitsgewährleistung nicht umfasst war, wurde eine ausdrückliche Gleichstellung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Art. 137 VII Weimarer Reichsverfassung statuiert. Heute ...
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