I. Begriff und Forschungsgeschichte Ganz allg. scheint G. eine mit Dörfern besiedelte sächs. Landschaft (Sachsen), die auf ein gemeinsames Gericht, das G.gericht, bezogen ist, zu bezeichnen. In der Lit. ist von 20 bis 40 Dörfern mit je vier bis sechs Höfen pro G. die Rede (Landwehr 1971, 1722). Die Verbreitung dieser Dorfschaftsverbände liegt ausschließl. im alten sächs. Stammesgebiet (Stamm, Stämme) zwischen Eider, Rhein, Ems u. Elbe (Landwehr 1966, 142; Bemmann, 95, 111). In der ...
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